Unter den beschriebenen Kriterien muss schließlich das Ausüben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden möglich sein. Diese Bedingung gilt auch dann, wenn der Betreffende die Anwartschaftszeit durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich (aber einem Entgelt von mehr als 520 EUR mtl.) erfüllt hat.

 
Hinweis

Beschäftigung ist objektiv nicht ausführbar

Ergibt sich bei der Prüfung der vorgenannten Merkmale, dass der Antragsteller, etwa wegen Einschränkungen seines Leistungsvermögens oder wegen bestehender Bindungen, eine Beschäftigung nicht, nicht in dem geforderten Umfang oder nur zu unüblichen Bedingungen ausüben kann oder darf, liegt Verfügbarkeit bereits objektiv nicht vor. Damit ist eine Prüfung der subjektiven Verfügbarkeit entbehrlich.

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