Die danach objektiv in Betracht kommenden und zumutbaren Beschäftigungen müssen auch arbeitsmarktüblich sein. Dies setzt voraus, dass sie insbesondere nach Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit den Bedingungen entsprechen, die auf dem für den Antragsteller maßgeblichen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang, d. h. nicht nur in Ausnahmefällen, vorkommen. Das bedeutet innerhalb der beruflichen Möglichkeiten und der räumlichen Erreichbarkeit im Einzelfalle müssen Arbeitsplätze mit den anvisierten Bedingungen entsprechend oft und anteilig vorhanden sein. Dass diese Arbeitsplätze besetzt sind, ist dem versicherten Risiko zuzurechnen und deshalb bei der Beurteilung unschädlich. Arbeitnehmer, die nur zu unüblichen Zeiten arbeiten können, haben deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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