Das Erfordernis, eine Beschäftigung auch ausüben zu "dürfen", bezieht sich auf etwaige rechtliche Hindernisse, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Derartige, die Verfügbarkeit ausschließende Tatbestände sind z. B. gesetzliche Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG. Rechtliche Hinderungsgründe können aber auch für nichtdeutsche Antragsteller bestehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der nichtdeutsche Angestellte ansonsten durch vorherige Beschäftigung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt hat, zur Ausübung einer neuen Beschäftigung aber wieder einer Genehmigung der Agentur für Arbeit bedarf. Braucht ein Ausländer, der nicht aus einem EU-Staat kommt, für das Ausüben einer Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung, so kann diese erst dann erteilt werden, wenn eine bestimmte Beschäftigung angetreten wird. Deshalb wird diesem Personenkreis eine einjährige Prüffrist zur Suche einer solchen Beschäftigung eingeräumt. Wurde mindestens ein Jahr erfolglos versucht, den Arbeitnehmer beruflich einzugliedern, so gilt der Arbeitsmarkt für ihn als verschlossen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht danach dann nicht mehr.

Beschäftigungshindernisse können sich auch aus Urteilen (z. B. Führerscheinentzug), aus Verwaltungsakten (z. B. Beschäftigungsverbot wegen ansteckender Erkrankung) oder aus vertraglichen Vereinbarungen (z. B. Arbeitsvertrag, Pflegevereinbarung) ergeben.

 
Hinweis

Folgen einer Nebenerwerbstätigkeit

Bindungen können sich auch aus der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit ergeben. Sie kann – trotz Beschäftigungslosigkeit im o. a. Sinne – der Verfügbarkeit entgegenstehen, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht mehr in der Lage ist, sich selbst in ausreichendem Umfang um eine neue Beschäftigung zu bemühen oder jederzeit eine Arbeit aufzunehmen bzw. an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen. Grundsätzlich ist deshalb erforderlich, dass eine Nebenerwerbstätigkeit der üblichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit der anvisierten Beschäftigung nicht entgegensteht (z. B. Kellnern nach Feierabend) oder jederzeit, d. h. bei Beschäftigungen ohne längere Kündigungsfrist, beendet werden kann.

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