Sonderregelungen gelten für ehrenamtliche Betätigungen.[1] Sie schließen Beschäftigungslosigkeit (und die weiteren Teilvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit) auch bei einem Umfang von 15 und mehr Stunden wöchentlich nicht aus. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Betätigung die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.[2]

Ehrenamtlich in diesem Sinne ist eine Betätigung dann, wenn sie

  • unentgeltlich ausgeübt wird,
  • dem Gemeinwohl dient,
  • bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausübt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Der Ersatz von Auslagen bis zu einer Pauschale von 250 EUR monatlich, bei tatsächlich höheren Auslagen auch darüber hinaus, ist unschädlich.[3]

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