1. Handelt es sich um eine freiwillige Arbeitslosenversicherung oder um ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag?
Die Versicherungsmöglichkeit läuft einheitlich unter der Bezeichnung "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Formaljuristisch ist im Ergebnis ein Versicherungspflichtverhältnis (eben auf Antrag) erforderlich, damit innerhalb der bestehenden übrigen Gesetzestexte des SGB III diese Zeiten, z. B. bei Erfüllung der Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld und der Bestimmung der Anspruchsdauer, berücksichtigt werden können. Unabhängig davon, wird sich die eingebürgerte Bezeichnung "freiwillige Weiterversicherung" sicher noch lange halten.
2. Ist die Versicherung auf Antrag für die Auslandsbeschäftigung in einem EU-Land möglich?

Nein, für eine Beschäftigung in einem EU-Land ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht möglich und auch nicht erforderlich. Bleibt die Bundesrepublik Deutschland trotz der Auslandsbeschäftigung Lebensmittelpunkt (Wohnsitz, familiäre Beziehungen etc.), handelt es sich um einen sogenannten unechten Grenzgänger. Bei diesen wird die Beschäftigung im EU-Ausland bei Rückkehr in die Bundesrepublik für die Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld berücksichtigt.[1]

Auch für einen echten Grenzgänger (im Wesentlichen Umzug) in das EU-Ausland ist eine Versicherung nicht möglich, da die Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen zwischen den EU-Partnern gegenseitig berücksichtigt werden.

Die Schweiz hat mit der EU die Anwendung der Verordnung 883/2004 vereinbart, sodass im Wesentlichen die Rechtslage wie bei einem EU-Mitglied ist. Für die übrigen EWR-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) gilt die alte EWG-Verordnung 1408/71 weiter.
3. Kann man sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, wenn man von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird?
Eine freiwillige Versicherung ist in diesen Fällen nicht möglich. Die Versicherungspflicht besteht in der Sozialversicherung fort, wenn man von seinem Arbeitgeber vorübergehend (Schwerpunkt der sozialen und arbeitsrechtlichen Beziehungen bleibt in der Bundesrepublik) ins Ausland entsandt wird.[2] Indizien sind beispielsweise die Zahlung von Reisekosten, Trennungsgeld, Auslösung durch den Arbeitgeber. Diese Pflichtversicherung hat Vorrang.[3]
4. Besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung, wenn ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber ins Ausland zu einem Tochterunternehmen versetzt wird und der hiesige Arbeitsvertrag ruht?
Hierbei handelt es sich nicht um eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV, da das hiesige Arbeitsverhältnis ruht. Handelt es sich nicht um ein EU- oder EWR-Land oder die Schweiz ist ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag möglich.
5. Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn in einer selbstständigen Tätigkeit die wöchentliche Arbeitszeit auf unter 15 Stunden reduziert wird?

Wird die wöchentliche Arbeitszeit der selbstständigen Tätigkeit dauerhaft auf unter 15 Stunden reduziert, endet das Versicherungspflichtverhältnis ab dem Tag der Reduzierung.[4]

Allerdings kann in diesen Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, entweder als Wiederbewilligung eines früheren Anspruchs oder als Neuanspruch, wenn die Versicherungszeiten mindestens 12 Monate in der Rahmenfrist betragen haben.

Das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit ist für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit unschädlich, solange die Grenze von weniger als 15 Stunden eingehalten wird und die zeitliche Lage der selbstständigen Tätigkeit das Ausüben einer angebotenen Beschäftigung nicht blockiert.

Gelegentliche Abweichungen der Arbeitszeit von geringer Dauer führen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.

  • Gelegentlich ist eine Unterschreitung der Arbeitszeit, wenn sie vorhersehbar im Laufe eines Jahres nicht wiederkehrend ist.
  • Von geringer Dauer ist eine Unterschreitung, wenn sie zusammenhängend nicht länger als 3 Wochen dauert.
Für die Auslegung des Umfangs der geringfügigen Unterschreitung gibt es allerdings noch keine gerichtliche Bestätigung.
6. Welche Rolle spielt für die Möglichkeit des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag die Rechtsform, in der die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird?
Die Weiterversicherung ist sowohl als Einzelunternehmer als auch in der Rechtsform als Personengesellschaft möglich. Als angestellter Geschäftsführer einer GmbH ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorrangig. Besteht diese wegen Beteiligung an der GmbH nicht, ist eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich. Für Mitglieder im Vorstand einer AG besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.[5]
7. Wie entwickelt sich die freiwillige Weiterversicherung zur Arbeitslosenversicherung, wenn während der selbstständigen Tätigkeit Krankengeld oder Krankenhaustagegeld bezogen wird?
Der Bezug von Krankengeld oder Krankenhaustagegeld löst, da unmittelbar vorher Arbeitslosenversicherungspflicht bestand, selbst Versicherungspflicht aus § 26 Abs. 2 SGB III, sodass für diese Zeit die freiwil...

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