Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist derjenige, der den Antrag gestellt hat, bevollmächtigt, die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren zu vertreten. Dazu zählt insbesondere, dass er Leistungen für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mit beantragt hat und entgegen nimmt.

Bei mehreren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft gilt diese Vermutung zugunsten des Leistungsberechtigten, der die Leistungen beantragt.[1] Der Leistungsträger richtet in diesen Fällen den Leistungsbescheid an den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft. Ungeachtet dessen haben alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Widerspruchsrecht, aber auch eigenständige Mitwirkungspflichten.[2] Die gesetzliche Vertretungsvermutung gilt nicht, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem zuständigen Leistungsträger erklären, dass sie ihre Leistungsangelegenheiten selbst wahrnehmen wollen. In diesen Fällen sind die Leistungsansprüche gesondert für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen. Insgesamt ergeben sich daraus keine höheren Leistungsansprüche.

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