Die Entscheidung über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Der Widerspruch muss grundsätzlich gegenüber dem Leistungsträger, der den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Unabhängig davon haben Leistungsberechtigte grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, eine Überprüfung des Verwaltungsakts auf der Grundlage von § 44 SGB X zu beantragen.

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