Leistungsminderungen im SGB II treten bei Pflichtverletzungen ein. Es handelt sich dabei um eine befristete Minderung des Anspruchs auf Bürgergeld.
Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen für Leistungsminderungen bestimmen die §§ 31, 31a, 31b und 32 SGB II. § 10 SGB II ist für die Frage der Zumutbarkeit von Stellenangeboten zu beachten. Bei Leistungsminderungen, die auf eine Sperrzeit nach dem SGB III zurückzuführen sind, ist auch § 159 SGB III zu beachten. Zu beachten ist zudem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 5.11.2019, 1 BvL 7/16).
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