Die Höhe der Leistungsminderung richtet sich nach dem jeweils maßgebenden Regelbedarf für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II.
Das Bürgergeld besteht aus dem Regelbedarf und aus den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie nach Falllage auch aus Mehrbedarfen (z. B. für Alleinerziehende oder für medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung).[1]
Die Höhe der Leistungsminderung beträgt:
Pflichtverletzung | Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 |
---|---|---|---|
Erste | 56,30 EUR | 50,60 EUR | 45,10 EUR |
Zweite | 112,60 EUR | 101,20 EUR | 90,20 EUR |
Weitere | 168,90 EUR | 151,80 EUR | 1,00 EUR |
Die Leistungsminderung erfolgt von dem gesamten Bürgergeld, also auch von etwaigen Mehrbedarfen. Allerdings ist gesetzlich bestimmt, dass keine Leistungsminderung erfolgen darf, wenn Bürgergeld wegen der Berücksichtigung von Einkommen nur noch für Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird. In diesem Fall geht die Leistungsminderung ins Leere.
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