Die Höhe der Leistungsminderung richtet sich nach dem jeweils maßgebenden Regelbedarf für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II.

Das Bürgergeld besteht aus dem Regelbedarf und aus den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie nach Falllage auch aus Mehrbedarfen (z. B. für Alleinerziehende oder für medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung).[1]

Die Höhe der Leistungsminderung beträgt:

 
Pflichtverletzung Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3
Erste 56,30 EUR 50,60 EUR 45,10 EUR
Zweite 112,60 EUR 101,20 EUR 90,20 EUR
Weitere 168,90 EUR 151,80 EUR 1,00 EUR

Die Leistungsminderung erfolgt von dem gesamten Bürgergeld, also auch von etwaigen Mehrbedarfen. Allerdings ist gesetzlich bestimmt, dass keine Leistungsminderung erfolgen darf, wenn Bürgergeld wegen der Berücksichtigung von Einkommen nur noch für Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird. In diesem Fall geht die Leistungsminderung ins Leere.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge