Der Fall einer Sperrzeit nach dem SGB III liegt beispielsweise vor, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Aufgabe einer Beschäftigung eintritt.

Die Einbeziehung der Sperrzeiten nach dem SGB III bedeutet, dass jemand, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld (immer vollständig) für eine bestimmte Zeit ruht, bei Hilfebedürftigkeit unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten Anspruch auf Bürgergeld haben kann, der dann aber im Umfang der Leistungsminderung abgesenkt ist.

 
Praxis-Beispiel

Bezug von Bürgergeld während Sperrzeit im Arbeitslosengeld

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III ruht wegen einer Sperrzeit für 12 Wochen. Es besteht Anspruch auf Bürgergeld mit Leistungsminderung (z. B. Minderung um 10 % des Regelbedarfs für einen Monat)

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