Hilfebedürftig ist, wer

  • seinen Lebensunterhalt und
  • den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.[1]

Weiterhin ist das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen einzusetzen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Daneben sind vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend zu machen.[2] Praktischer Kern dieser Voraussetzung ist damit die Prüfung, ob Einkommen und/oder Vermögen beim Bürgergeld zu berücksichtigen ist.

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