Für den Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen 4 Voraussetzungen erfüllt werden: Neben der Erwerbsfähigkeit, dem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem Alter zwischen 15 und der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, wird es nur geleistet, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Personen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und diese Voraussetzung nicht erfüllen, können ebenfalls Bürgergeld erhalten – aber auch bei dieser Leistung ist das Bestehen von Hilfebedürftigkeit Voraussetzung.

Die Hilfebedürftigkeit kann durch zu berücksichtigendes Einkommen oder durch zu berücksichtigendes Vermögen entfallen.

 
Wichtig

Stark vereinfachte Vermögensprüfung wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Bei Bewilligungszeiträumen, die vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2022 beginnen, gilt eine stark vereinfachte Vermögensprüfung. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzumildern.

Für die genannten Bewilligungszeiträume wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. Damit wird eine Unterstützung von Leistungsberechtigten erreicht, deren Einkommen aufgrund der Auswirkungen der Krise vorübergehend nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht.

Dennoch hat der Gesetzgeber eine Einschränkung vorgesehen: Vermögen ist zu prüfen, wenn es erheblich ist. Die Prüfung, ob erhebliches verwertbares Vermögen vorliegt, kann aber sehr aufwendig sein. Die Prüfung beschränkt sich daher auf eine Eigenerklärung der Antragsteller im Antrag, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.

Nach Ablauf der 6-Monatsfrist wird wieder die üblicherweise vorgesehene Vermögensprüfung durchgeführt, es sei denn, bei Beginn der Weiterbewilligung gilt noch die vereinfachte Vermögensprüfung. Sie kann demnach auch mehrfach hintereinander in Anspruch genommen werden. Der Begriff des "erheblichen Vermögens" ist in § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) erwähnt. Freies Vermögen ist erheblich, wenn es 60.000 EUR für die erste Person und 30.000 EUR für jede weitere Person des Haushalts übersteigt. Insbesondere Vermögen, das typischerweise der Altersvorsorge dient, zählt dabei nicht mit. Geben Antragsteller an, über erhebliches Vermögen zu verfügen, wird eine Vermögensprüfung nach den allgemeinen Regelungen durchgeführt.

Bei Personen, die über keine oder eine nicht ausreichende Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung verfügen (z. B. Selbstständige), wird Vermögen in angemessenem Umfang auch dann als der Altersvorsorge dienend nicht berücksichtigt, wenn es in frei verfügbaren Formeln angelegt ist (z. B. Tagesgeld oder Wertpapierdepots).

Die Regelung ist ausgelaufen, gilt aber noch für Bewilligungszeiträume, die im Jahr 2022 begonnen haben und in das Jahr 2023 hineinreichen. In diesen Fällen läuft die Karenzzeit aber ab 1.1.2023.[1]

Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs wird (außer bei alleinstehenden Personen) von der Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. In der Bedarfsgemeinschaft werden im Grundsatz alle Personen zusammengefasst, die in einer "Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft" zusammenleben. Dies gilt sowohl bei der Feststellung des jeweiligen Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Deshalb wird grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.

Das Einkommen der Partner wird bei dem jeweils anderen Partner berücksichtigt. Außerdem wird das Einkommen beider Partner bei allen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern berücksichtigt. Das gilt insbesondere auch für Kinder des anderen Partners. Umgekehrt wird das Einkommen oder Vermögen eines unter 25-jährigen Kindes jedoch ausschließlich bei sich selbst berücksichtigt. Unter 25-jährige Kinder müssen ihr Einkommen oder Vermögen deshalb nur für sich einsetzen.

 
Wichtig

Bedarfsgemeinschaft (BG)

Eine BG besteht aus

  • einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
  • den im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils; als Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gelten,

    • die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
    • die nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner,
    • eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("eheähnliche Gemeinschaft"),
    • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der vorgenannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Abgesehen vo...

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