Die Arbeitslosmeldung kann durch persönliche Vorsprache bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.[1] Ist die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt die persönliche Meldung an dem nächsten Tag der Dienstbereitschaft auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. Eine Arbeitslosmeldung bei einem Jobcenter (= Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende) wird anerkannt, wenn sich der Arbeitslose am nächsten Arbeitstag in der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich meldet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkung der Arbeitslosmeldung

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers endet an einem Freitag. Er meldet sich am folgenden Montag persönlich arbeitslos. In diesem Fall wirkt die Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit, den Samstag, zurück. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen besteht deshalb ab dem Samstag auch Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Neben der persönlichen Arbeitslosmeldung ist auch eine elektronische Arbeitslosmeldung im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit rechtswirksam. Eine elektronische Arbeitslosmeldung setzt neben der rechtswirksamen Erklärung auch eine rechtssichere Identifizierung voraus. Beides ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises möglich.[3] Die Agentur für Arbeit soll mit dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Vermittlungsgespräch führen, sofern dies nicht bereits zeitnah, d. h. innerhalb von 4 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (in der Zeit der frühzeitigen Arbeitsuche), erfolgt ist.[4] Bei elektronischer Arbeitslosmeldung wird die Agentur deshalb regelmäßig zu einem Gespräch im Wege einer Meldeaufforderung einladen; bei einem Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund, kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten.[5]

 
Hinweis

Durchgängiger Online-Prozess bei Arbeitslosmeldung

Mit der elektronischen Arbeitslosmeldung bietet die Bundesagentur für Arbeit weitere Online-Prozesse im IT-Portal an. So kann auch die gesetzlich geforderte Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche[6] elektronisch erfolgen. Auch der Antrag auf Arbeitslosengeld kann elektronisch gestellt werden. Zudem haben die Betroffenen die Möglichkeit, einen Termin für ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch online zu vereinbaren. Für derartige Gespräche steht – bei Einverständnis der Betroffenen – künftig auch im gesamten Vermittlungsprozess die Option der Videokommunikation zur Verfügung.

Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung bleibt erhalten, wenn die Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen unterbrochen wird, z. B. durch befristete Beschäftigung. Sie erlischt jedoch in jedem Fall bei Aufnahme einer nicht angezeigten Erwerbstätigkeit auch von weniger als 6 Wochen.

[3] Zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen des Online-Ausweises, vgl. www.personalausweisportal.de.
[5] § 309, § 159 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 8 SGB III.

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