Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen bei selbstständig bzw. freiberuflich Tätigen und bei Gewerbetreibenden zu berücksichtigen ist, ist nach § 15 Abs. 1 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Arbeitseinkommen ist der Gewinn im Sinne des Steuerrechts.[1] Dadurch wird grundsätzlich volle Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des anzurechnenden Arbeitseinkommens hergestellt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Das Arbeitseinkommen ist bei der Beitragsbemessung von selbstständig Tätigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.[2] Ebenso ist das Arbeitseinkommen bei pflichtversicherten Rentenbeziehern zu berücksichtigen.[3] Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die außerdem selbstständig tätig sind, haben nur dann Beiträge aus ihrem Arbeitseinkommen zu entrichten, wenn sie es neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben einem Versorgungsbezug (z. B. Betriebsrente oder Pension) erzielen.[4] Darüber hinaus ist es bei der Feststellung eines Anspruchs auf Familienversicherung[5] anzurechnen, wenn zu beurteilen ist, ob das Arbeitseinkommen des zu versichernden Angehörigen (ggf. zusammen mit anderen Einkunftsarten) im Rahmen des Gesamteinkommens[6] die monatlichen Einkommensgrenze von 505 EUR (2023: 485 EUR) bzw. bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) übersteigt.

Rentenversicherung

Das Arbeitseinkommen stellt für selbstständig Tätige, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine beitragspflichtige Einnahme dar.[7]

 
Hinweis

Arbeitseinkommen antragspflichtversicherter Selbstständiger

Als Arbeitseinkommen gelten bei den in der Rentenversicherung antragspflichtversicherten Selbstständigen[8] auch diejenigen Einnahmen, die nach dem Steuerrecht als Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.[9]

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