Im Gegensatz zur freiwilligen Versicherung kann eine Antragspflichtversicherung nicht jederzeit und beliebig beendet werden. Die Versicherungspflicht auf Antrag endet nur, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind, d. h. bei

  • Sozialleistungsbezug oder bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden mit dem Tage des Wegfalls des Leistungsbezuges,
  • Arbeitsunfähigen/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch mit dem Tage, für den die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird bzw. an dem die Rehabilitationsmaßnahme endet, jedoch spätestens nach Ablauf des 18. Monats nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Rehabilitationsmaßnahme.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge