Selbstständig Tätige, die in der Rentenversicherung nicht gesetzlich der Versicherungspflicht unterliegen, können auf Antrag versicherungspflichtig werden.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht auf Antrag für selbstständig Tätige regelt § 4 Abs. 2 SGB VI.
Anders als eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Versicherungspflicht auf Antrag nach ihrem Bestehen nicht gekündigt, widerrufen noch sonst durch Willenserklärung beendet werden (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 RA 03/03 R und BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 2/04 R).
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