Begriff

Selbstständig Tätige, die in der Rentenversicherung nicht gesetzlich der Versicherungspflicht unterliegen, können auf Antrag versicherungspflichtig werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht auf Antrag für selbstständig Tätige regelt § 4 Abs. 2 SGB VI.

Anders als eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Versicherungspflicht auf Antrag nach ihrem Bestehen nicht gekündigt, widerrufen noch sonst durch Willenserklärung beendet werden (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 RA 03/03 R und BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 2/04 R).

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