Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Leistung eines anderen Sozialversicherungsträgers nicht erfüllt sind (z. B. weil die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht gegeben sind).[1]

 
Hinweis

Zuständigkeit der Krankenkasse

Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind vor der Krankenkasse andere Sozialversicherungsträger zuständig. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Versicherungsträgers hat der Versicherte nicht. Meistens tritt der Rentenversicherungsträger ein. Der Unfallversicherungsträger ist zuständig, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit für die Rehabilitation ursächlich ist.

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