Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.[1]

 
Hinweis

Voraussetzungen

  • Die persönlichen Voraussetzungen sind u. a. erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und die Gefährdung oder Minderung durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann.
  • Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist es ausreichend, wenn in den letzten 2 Jahren vor dem Leistungsantrag 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen werden.
  • Schließlich darf kein Ausschlussgrund vorliegen (z. B. eine Tätigkeit als Beamter).
  • Bei onkologischen Erkrankungen kann die Rehabilitation auch dann zulasten der Rentenversicherung durchgeführt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Betroffene Altersrentner ist. In diesen Fällen wird die Leistung nicht nach § 15 SGB VI, sondern nach § 31 SGB VI erbracht.

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