Zeiten des Rentenbezugs vor dem 55. Lebensjahr, und zwar von

  • Invalidenrente,
  • Bergmannsinvalidenrente,
  • Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit aus einem Zusatzversorgungssystem,
  • Invalidenvoll- oder Invalidenteilrente und Dienstbeschädigtenvoll- oder Dienstbeschädigtenteilrente aus einem Sonderversorgungssystem,
  • Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 %,
  • Kriegsbeschädigtenrente,
  • berufsbezogener Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen. Dabei handelte es sich um eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit, die deshalb den anderen Leistungen wegen Erwerbsminderung gleichgestellt worden ist.

Die Ergänzung in § 252a SGB VI um weitere Anrechnungszeiten gilt für Renten mit Beginn am 1.1.1996 oder später. Renten aus der Zeit davor sind ggf. neu zu berechnen.[1]

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