Die Regelung zur Anerkennung einer Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit bezieht sich nur auf Renten aus eigener Versicherung, und zwar auf

  • Erwerbsminderungsrenten,
  • Erziehungsrenten,
  • Invalidenrenten, Ruhegeld, Knappschaftsvollrente nach dem vor 1957 geltenden Recht. Sind diese Renten bereits vor 1957 weggefallen, ist der Rentenbezug bis zum vollendeten 55. Lebensjahr Anrechnungszeit.[1]
 
Hinweis

Keine Anrechnungszeit für Hinterbliebenenrentenbezug

Die Zeiten des Bezugs von Hinterbliebenenrenten werden nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Die Zeit des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente ist beispielsweise Anrechnungszeit (im zeitlichen Umfang der Zurechnungszeit[2]) bei einer späteren oder auch unmittelbar anschließenden Altersrente.

Der Begriff Rentenbezugszeit setzt nicht voraus, dass Rente tatsächlich gezahlt worden ist. Es reicht aus, wenn dem Grunde nach ein Rentenanspruch bestand, es aber nicht zur Auszahlung von Beträgen kam (z. B. wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen).

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