Voraussetzung für die Anerkennung als Anrechnungszeit ist, dass eine (pflicht-)versicherte

  • Beschäftigung/Tätigkeit oder
  • Wehrdienst/Zivildienst ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG

unterbrochen wurde.

Bei Renten mit Beginn ab dem 1.5.2003 gilt das nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit usw., die vor Vollendung des 17. und ab Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.

Eine Unterbrechung liegt regelmäßig vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung bis zum Ende des Monats beginnt, der auf die Beschäftigung/Tätigkeit oder den Wehr- oder Zivildienst folgt; ansonsten kommt eine Anrechnungszeit nicht in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnungszeiten

 
a) versicherte Beschäftigung bis zum 3.5.2012
Arbeitsunfähigkeit  
aa) ab 29.6.2012

Versicherte Beschäftigung ist unterbrochen.

(Arbeitsunfähigkeit beginnt bis zum Ende des Folgemonats)
bb) ab 1.7.2012
Versicherte Beschäftigung ist nicht unterbrochen.
(Arbeitsunfähigkeit beginnt erst mit dem übernächsten Kalendermonat, daher keine Anrechnungszeit)
b) versicherte Beschäftigung ausgeübt bis zum 3.5.2012
Arbeitsunfähigkeit ab 4.5.2012
Gehaltsfortzahlung (und Pflichtbeiträge) über  
Arbeitsunfähigkeit hinaus bis zum 3.7.2012
Versicherte Beschäftigung ist erst ab 4.7.2012
unterbrochen.  

Anrechnungszeiten vor 1984 können nur berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation- bzw. Teilhabeleistung mindestens einen Kalendermonat gedauert hat.[1]

1.1 Berücksichtigung bei Sozialleistungsbezug

Für Versicherte, die wegen des Bezugs von Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig waren, gilt nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI

  • bei Rentenbeginn ab 2002

    Zeiten des Sozialleistungsbezuges sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Das bedeutet, dass sie bei der Rente als beitragsgeminderte Zeiten Berücksichtigung finden.[1] Danach liegende Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten sondern ausschließlich Beitragszeiten.

  • bei Rentenbeginn vor 2002

    Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten.

    Das bezieht sich auf Zeiten des Leistungsbezugs für die

    • in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG bzw.
    • ab 1.1.1998 nach §§ 3 und 4 SGB VI[2]

    Rentenversicherungspflicht bestand.

1.2 Arbeitsunfähigkeit/medizinische Rehabilitation von 1984 bis 1997

Nach der Sonderregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer medizinischen Rehabilitation vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1997, für die der Sozialleistungsträger Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, ebenfalls Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten (=beitragsgeminderte Zeiten). Auf die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit kommt es insoweit nicht an.

Versicherte, die während dieser Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder ohne Krankengeldanspruch angehörten erhalten Anrechnungszeiten nur gutgeschrieben, wenn sie hierfür Rentenversicherungsbeiträge für längstens 18 Kalendermonate gezahlt haben.[1]

Ab 1992 müssen diese "höchstens 18 Beiträge" in einer bestimmten Mindesthöhe entweder auf freiwilliger Basis oder als Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI gezahlt worden sein.

Auch hier liegen sowohl Anrechnungszeiten als auch Beitragszeiten vor, die im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten zu werten sind.

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