Anrechnungszeiten (früher Ausfallzeiten) gehören innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten zu den beitragsfreien Zeiten. Sie werden im Leistungsfall ohne Weiteres berücksichtigt, wenn ihre im SGB VI näher bezeichneten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzung ist im Allgemeinen, dass die Anrechnungszeiten eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehr- oder Zivildienst bzw. ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen haben.[1] Das ist regelmäßig der Fall, wenn sie bis zum Ende des der Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Monats beginnen (vgl. aber z. B. Ausnahmeregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI). Ein unmittelbarer, taggenauer Anschluss ist nicht notwendig.

 
Hinweis

Keine Berücksichtigung für Zeiten des Bezugs einer Altersrente

Anrechnungszeiten sind nicht für einen Zeitraum zu berücksichtigen, in dem Versicherte eine Altersrente bezogen haben.[2] Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird.

Nachweis

Anrechnungszeiten müssen – wie andere Zeiten auch – grundsätzlich nachgewiesen werden. Insbesondere wenn es um länger zurückliegende Zeiträume geht, ist das vielfach nicht möglich. Deshalb sieht § 253 SGB VI eine pauschale Anrechnungszeit vor. Sie bezieht sich auf die Zeit vor 1957 und kommt nur zum Tragen, wenn bis dahin keine längeren Anrechnungszeiten nachgewiesen sind.

Einfluss auf Wartezeiten und Anspruchsvoraussetzungen

Anrechnungszeiten zählen bei verschiedenen Altersrenten für die Wartezeit mit. Sie haben ggf. Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen für Erwerbsminderungs- und Altersrenten. Darüber hinaus werden sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung[3] bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge