Das angepasste Krankengeld darf 70 % des zum Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Höchstregelentgelts nicht überschreiten.[1]

Versorgungskrankengeld und Verletztengeld dürfen nach der Anpassung 80 % des Höchstregelentgelts nicht überschreiten.[2] Die Berechnungsgrundlage für das gestaffelte Übergangsgeld darf 80 % des Höchstregelentgelts nicht überschreiten.[3]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des angepassten Krankengeldes

 
Bemessungszeitraum Juli 2022
Anpassungszeitpunkt 1.8.2023
Anpassungsfaktor (1.7.2023) 1,0469
Zahlbetrag des Krankengeldes vor der Erhöhung 105,88 EUR
Zahlbetrag des erhöhten Krankengeldes 110,85 EUR
Höchstregelentgelt zum Zeitpunkt der Erhöhung (2023) 166,25 EUR
70 % des Höchstregelentgelts (2023) 116,38 EUR
Zahlbetrag des erhöhten Krankengeldes nach Vergleich mit 70 % des Höchstregelentgelts (2023) 110,85 EUR
 
Praxis-Tipp

Begrenzung der angepassten Entgeltersatzleistung

In § 70 SGB IX fehlt eine Regelung, die die angepasste Entgeltersatzleistung begrenzt. Dabei handelt es sich vermutlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Die Begrenzung auf die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze zum individuellen Anpassungszeitpunkt lässt sich allerdings aus der erkennbaren gesetzgeberischen Absicht im Zusammenhang mit der Anpassung von Entgeltersatzleistungen ableiten.

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