Das angepasste Krankengeld darf 70 % des zum Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Höchstregelentgelts nicht überschreiten.[1]
Versorgungskrankengeld und Verletztengeld dürfen nach der Anpassung 80 % des Höchstregelentgelts nicht überschreiten.[2] Die Berechnungsgrundlage für das gestaffelte Übergangsgeld darf 80 % des Höchstregelentgelts nicht überschreiten.[3]
Begrenzung des angepassten Krankengeldes
Bemessungszeitraum | Juli 2022 | |
Anpassungszeitpunkt | 1.8.2023 | |
Anpassungsfaktor (1.7.2023) | 1,0469 | |
Zahlbetrag des Krankengeldes vor der Erhöhung | 105,88 EUR | |
Zahlbetrag des erhöhten Krankengeldes | 110,85 EUR | |
Höchstregelentgelt zum Zeitpunkt der Erhöhung (2023) | 166,25 EUR | |
70 % des Höchstregelentgelts (2023) | 116,38 EUR | |
Zahlbetrag des erhöhten Krankengeldes nach Vergleich mit 70 % des Höchstregelentgelts (2023) | 110,85 EUR |
Begrenzung der angepassten Entgeltersatzleistung
In § 70 SGB IX fehlt eine Regelung, die die angepasste Entgeltersatzleistung begrenzt. Dabei handelt es sich vermutlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Die Begrenzung auf die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze zum individuellen Anpassungszeitpunkt lässt sich allerdings aus der erkennbaren gesetzgeberischen Absicht im Zusammenhang mit der Anpassung von Entgeltersatzleistungen ableiten.
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