Berechnungsgrundlage für die Anpassung des Übergangsgeldes sind 80 % des Regelentgelts, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 67 SGB IX ermittelte Nettoarbeitsentgelt.[1] Auf dieser Basis wird das gestaffelte Übergangsgeld nach der Anpassung neu berechnet.[2]
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