Eine Entgeltersatzleistung wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst (individueller Anpassungszeitpunkt). Entscheidend ist der letzte Kalendertag des Bemessungszeitraums, unabhängig von dessen Dauer. Das gilt auch, wenn sich eine Entgeltersatzleistung an eine andere anschließt und zur Berechnung auf denselben Bemessungszeitraum zurückgegriffen wird.

Das Krankengeld für selbstständig Tätige wird aus dem Arbeitseinkommen berechnet, das unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der medizinischen Rehabilitationsleistung für die Bemessung des Krankenversichertenbeitrags maßgebend war.[1]

Bemessungszeitraum ist also der Kalendertag vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Selbstständig Tätige

Die Spitzenverbände der Kranken- und Unfallversicherung empfehlen im GR v. 7.9.2022 ein abweichendes Vorgehen. Für die Anpassung des Krankengelds ist als Ende des Bemessungszeitraums das Ende des Kalendermonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die zusätzlich Arbeitsentgelt aus einer nicht versicherungspflichtigen, aber der Beitragsberechnung nach § 240 SGB V unterliegenden Beschäftigung erzielen, ist insoweit einheitlich auf den nach § 47 Abs. 2 SGB V maßgeblichen Bemessungszeitraum abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Anpassungszeitpunkt

Bemessungszeitraum für das Krankengeld ist der Kalendermonat August 2022. Das Krankengeld wird am 1.9.2023 angepasst.

Bemessungszeitraum für das Verletztengeld ist das Kalenderjahr 2022. Das Verletztengeld wird am 1.1.2024 angepasst.

Übergangsgeld wird seit dem 5.1.2023 gezahlt. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat November 2022. Im Anschluss an das Übergangsgeld wird Krankengeld bezogen. Bemessungszeitraum für das Krankengeld ist ebenfalls der Kalendermonat November 2022. Das Krankengeld wird am 1.12.2023 angepasst.

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