Ein Anhörungsverfahren ist nicht zwingend durchzuführen, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 EUR aufgerechnet[1] oder verrechnet[2] werden soll. Die Regelung dient der Vermeidung unverhältnismäßiger Verwaltungskosten.

Die Anhörung eines Beteiligten erfolgt sowohl zum Sachverhalt als auch zu dessen rechtlicher Würdigung. Unter diesem Aspekt ist eine Anhörung nur dann wirksam erfolgt, wenn der Versicherungsträger dem Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände so unterbreitet hat, dass der Beteiligte sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann.[3]

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