Begriff

Bei der Amtsvormundschaft übt das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge für einen Minderjährigen (Mündel) aus. Die Eltern können ihr Sorgerecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben der Eltern, d. h. die Personen- und Vermögenssorge und damit die gesetzliche Vertretung des Mündels.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Jugendamt wird in den vom Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Fällen nach § 55 SGB VIII tätig und überträgt die Aufgabe der Amtsvormundschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter. Die Vormundschaft ist in §§ 1773 ff. BGB geregelt. Für die Amtsvormundschaft sind dabei folgende Normen von Bedeutung:

  • Voraussetzungen der Vormundschaft regelt § 1773 BGB,
  • bestellte Vormundschaft durch das Jugendamt bestimmt § 1791b BGB,
  • gesetzliche Vormundschaft des Jugendamts enthält § 1791c BGB und die richterliche Anordnung der Vormundschaft findet sich in § 1774 BGB,
  • Aufgaben des Vormundes definiert § 1793 BGB und den Umfang der Personensorge § 1800 BGB,
  • Aufsichtspflicht des Familiengerichts umschreibt § 1837 BGB,
  • Adoptionsvormundschaft regelt § 1751 BGB.

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