Begriff

Bei der Amtspflegschaft nimmt das Jugendamt bestimmte personen- oder sachbezogenen Angelegenheiten des Kindes wahr. Der Amtspfleger übernimmt die gesetzliche Vertretung des Kindes für den zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Amtspflegschaft wird vom Gericht angeordnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Nach § 55 SGB VIII wird das Jugendamt in den vom Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Fällen tätig und überträgt die Aufgaben der Pflegschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter. Die Pflegschaft ist in § 1909 ff. BGB geregelt:

  • §§ 1909-1914 BGB bestimmen einzelne Arten der Pflegschaft,
  • § 1915 BGB erklärt, dass die Vorschriften des Vormundschaftsrechts entsprechend gelten,
  • §§ 1916,1917 BGB treffen Aussagen, wann ein Ergänzungspfleger berufen und ernannt wird,
  • §§ 1918,1919,1921 BGB bestimmen, wann die Pflegschaft endet oder aufgehoben wird,
  • § 1857a BGB und § 56 Abs. 2 SGB VIII befreien den Amtspfleger gegenüber dem Einzelpfleger von einer Vielzahl von Verpflichtungen.

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