Begriff

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer oder auch seltener Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen. Dabei muss je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und eine besondere Ausstattung bei den Leistungserbringern erforderlich sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ist in § 116b SGB V beschrieben. In der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL) erfolgt für alle Leistungserbringer eine einheitliche Festlegung der jeweiligen medizinisch-inhaltlichen Anforderungen sowie der besonderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

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