Der Paragrafenteil der Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V(ASV-RL) entfaltet allein noch keine leistungsrechtliche Wirkung. Erst wenn die Konkretisierungen zu den Indikationen und Leistungsbereichen beschlossen sind, die nun sukzessive von der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus in die ASV-RL überführt werden sollen, können

  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und
  • nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser

ihr Interesse an der ASV gegenüber den erweiterten Landesausschüssen anzeigen.

2.1 Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen

Bereits im Februar 2014 wurde für Patienten, die an gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle erkrankt sind, die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach bestimmten Vorgaben in Kliniken und Praxen beschlossen. Mittlerweile kamen Konkretisierungen für

  • gynäkologische Tumore,
  • urologische Tumore,
  • Hauttumore,
  • Lungen- und Thoraxtumore,
  • Kopf- und Halstumore,
  • Tumore des Gehirns und der periphären Nerven,
  • Knochen- und Weichteiltumore,
  • rheumatologische Erkrankungen sowie
  • chronisch entzündliche Darmerkrankungen

hinzu. Jeweils nach Veröffentlichung der Konkretisierungen können sich die Leistungserbringer für diese Versorgungsform bewerben.

2.2 Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen

In diesem Bereich ist bisher nur die ASV bei Multipler Sklerose konkretisiert worden.

2.3 Seltene Erkrankungen

Bisher können

  • Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose,
  • Mukoviszidose,
  • Hämophilie,
  • neuromuskuläre Erkrankungen,
  • schwerwiegende immunologische Erkrankungen,
  • Sarkoidose,
  • Morbus Wilson,
  • das Marfan-Syndrom,
  • pulmonale Hypertonie sowie
  • ausgewählte seltene Lebererkrankungen.

nach bestimmten Vorgaben ambulant spezialfachärztlich in Kliniken und Praxen versorgt werden. Die Konkretisierungen der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) umfassen die erforderliche Diagnostik, Behandlung und Beratung dieser Patienten sowie die personellen, sachlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vertragsärzte und Krankenhäuser, die diese Versorgung anbieten.

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