Der G-BA konkretisiert in der Richtlinie zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung die Erkrankungen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und bestimmt den Behandlungsumfang.

In Bezug auf Krankenhäuser, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen, die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung ausnahmsweise nicht ausreichend ist und eine teilstationäre oder stationäre Durchführung erforderlich sein kann.

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