1.1 Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen

Zu den Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen zählen onkologische und rheumatologische Erkrankungen.

1.2 Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen

Es besteht auch Anspruch auf ambulante spezialfachärztliche Versorgung bei schweren Verlaufsformen der folgenden Erkrankungen:

  • HIV/AIDS,
  • Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3–4),
  • Multiple Sklerose,
  • zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie),
  • komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie,
  • Folgeschäden bei Frühgeborenen oder
  • Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen.

1.3 Seltene Erkrankungen/Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen

Zu den seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen zählen:

  • Tuberkulose,
  • Mukoviszidose,
  • Hämophilie,
  • Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen,
  • schwerwiegende immunologische Erkrankungen,
  • biliäre Zirrhose,
  • primär sklerosierende Cholangitis,
  • Morbus Wilson,
  • Transsexualismus,
  • Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen,
  • Marfan-Syndrom,
  • pulmonale Hypertonie,
  • Kurzdarmsyndrom oder
  • Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern.

1.4 Hochspezialisierte Leistungen

Zu den hochspezialisierten Leistungen zählen CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen und Brachytherapie.

1.5 Konkretisierung der Krankheitsbilder

Der G-BA konkretisiert in der Richtlinie zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung die Erkrankungen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und bestimmt den Behandlungsumfang.

In Bezug auf Krankenhäuser, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen, die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung ausnahmsweise nicht ausreichend ist und eine teilstationäre oder stationäre Durchführung erforderlich sein kann.

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