1Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[1] [Bis 17.07.2019: § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes] bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.

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