Begriff

Der Arbeitgeber hat Angaben zum Beginn und Ende der Altersteilzeit sowie die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in den Entgeltunterlagen festzuhalten.

Bei Altersteilzeit im Blockmodell sind in der Arbeitsphase die Zugänge aufgrund der Vorarbeit oder freiwilliger besonderer Zahlungen und in der Freistellungsphase die Abgänge des Wertguthabens aufzuführen.

Bei einem Störfall sind die Beitragsbemessungsgrundlagen im Entgeltkonto kalenderjährlich darzustellen. Dies sind beim Summenfelder-Modell für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die (Gesamt-) Differenzen zwischen

  • dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und
  • der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs (SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens.

Für die Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrundlage die (Gesamt-) Differenz zwischen

  • dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, und
  • dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts (SV-Luft) bis zum Störfall seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die Führung von Entgeltunterlagen bei Altersteilzeit sind in den §§ 8 und 9 BVV zu finden.

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