Bei einer Altersteilzeit mit diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzuführen. Während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich lediglich das Arbeitsentgelt entsprechend der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Regelung gilt unabhängig davon, dass er seine bisherige Arbeitszeit beibehält. Darüber hinaus erhält er aus dem Regelarbeitsentgelt und ggf. auch aus weiteren Entgeltbestandteilen (z. B. Einmalzahlungen) einen steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag. Die andere Hälfte des erwirtschafteten Arbeitsentgelts wird als Wertguthaben zurückgestellt, soweit es aus der Vorarbeit für die Freistellungsphase zu berücksichtigen ist.

Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme ist unabhängig davon anzusetzen, ob hinsichtlich des Aufstockungsbetrags die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die Bundesagentur erfüllt sind. Der sich aus der Verbeitragung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme ergebende geldwerte Vorteil ist – ebenso wie der Aufstockungsbetrag – steuerfrei und damit nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Für die Verbeitragung ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt die für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme (mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts) vor eventuell tatsächlich zusätzlich gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen) zu berücksichtigen.

Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.

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