Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt mindestens ein Betrag i. H. v. 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit als beitragspflichtige Einnahme. Allerdings dürfen 80 % des Regelentgelts den

nicht überschreiten. Das Regelentgelt darf wiederum höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Hierbei sind nur Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die laufend gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge generell nicht zu berücksichtigen ist. Hier verhält es sich also anders, als bei den Aufstockungsbeträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG.

 
Praxis-Beispiel

Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung

 
Regelarbeitsentgelt 3.700 EUR
90 % der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR/West) 6.795 EUR
Differenz zum Regelarbeitsentgelt 3.095 EUR
80 % der Differenz zum Regelarbeitsentgelts 2.476 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 2.476 EUR

3.1.1 Beitragsabführung bei Anwendung des Blockmodells

Bei einer Altersteilzeit mit diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzuführen. Während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich lediglich das Arbeitsentgelt entsprechend der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Regelung gilt unabhängig davon, dass er seine bisherige Arbeitszeit beibehält. Darüber hinaus erhält er aus dem Regelarbeitsentgelt und ggf. auch aus weiteren Entgeltbestandteilen (z. B. Einmalzahlungen) einen steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag. Die andere Hälfte des erwirtschafteten Arbeitsentgelts wird als Wertguthaben zurückgestellt, soweit es aus der Vorarbeit für die Freistellungsphase zu berücksichtigen ist.

Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme ist unabhängig davon anzusetzen, ob hinsichtlich des Aufstockungsbetrags die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die Bundesagentur erfüllt sind. Der sich aus der Verbeitragung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme ergebende geldwerte Vorteil ist – ebenso wie der Aufstockungsbetrag – steuerfrei und damit nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Für die Verbeitragung ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt die für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme (mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts) vor eventuell tatsächlich zusätzlich gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen) zu berücksichtigen.

Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.

3.1.2 Mehrarbeit

Wird während der Altersteilzeit vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet, sind vor Verbeitragung der hierfür zu beanspruchenden Vergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Mehrarbeitsvergütung

 
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeit 2.500 EUR
80 % des Regelarbeitsentgelts 2.000 EUR
Mehrarbeitsvergütung 500 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen  
KV/PV/ALV (2.500 EUR + 500 EUR) 3.000 EUR
RV (2.500 EUR + 2.000 EUR + 500 EUR) 5.000 EUR

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