In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze. In der sog. Arbeitsphase gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz (14,6 %). Hinsichtlich der Freistellungsphase ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) zur Krankenversicherung anzuwenden.

Ist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden, besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit für diese Arbeitnehmer während der Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch. Die Beiträge werden in diesen Fällen nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) bemessen. Nur dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach der Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet, ist der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) anzusetzen.

In Fällen der Altersteilzeit ist in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Zuschlag für Kinderlose (0,60 %) in der sozialen Pflegeversicherung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen. Da seit dem 1.7.2023 der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Eltern mit einem Kind 3,40 % beträgt, leitet sich daraus ein Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 1,70 % ab. Der Beitragssatz für Eltern mit mehr als einem Kind wurde zum 1.7.2023 um 0,25 % pro Kind gesenkt. Die Entlastung ist auf max. 1,0 % begrenzt. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Damit ergeben sich seit dem 1.7.2023 folgende Beitragssätze:

 
Beitragssatz in der Pflegeversicherung: Anzahl der Kinder:
4,0 % Kinderlos ab dem vollendeten 23. Lebensjahr
3,40 % 1
3,15 % 2
2,90 % 3
2,65 % 4
2,40 % 5 (oder mehr)

Liegt der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Sachsen, ist der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung für den Arbeitnehmer um 0,5 % höher, während der Arbeitgeberanteil um 0,5 % niedriger ist (z. B. Der Arbeitnehmeranteil in Sachsen für Eltern mit einem Kind beträgt 2,20 % statt 1,70 % im übrigen Bundesgebiet, und der Arbeitgeberanteil beträgt 1,20 % statt 1,70 % im übrigen Bundesgebiet.)

Die Beiträge aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.

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