Das während der Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt ist grundsätzlich beitragspflichtig. Bei Arbeitnehmern, die Aufstockungsbeträge[1] erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts[2] – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt – zusätzlich als beitragspflichtige Einnahme.[3]

[1]

S. Abschn. 4.5.

[2]

S. Abschn. 4.4.

[3]

S. Abschn. 4.6.

4.1 Arbeits-/Freistellungsphase

Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt maßgebend. Für die Krankenversicherung ist in der Arbeitsphase der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 % und in der Freistellungsphase (im Blockmodell) grundsätzlich der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz i. H. v. 14,0 % maßgebend. Für die Freistellungsphase gilt dies allerdings nur dann, wenn nach dem Ende der Altersteilzeit die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung nicht beabsichtigt ist. Dies deshalb, weil nur in diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Krankengeld faktisch ausgeschlossen ist.

4.2 Beschäftigung nach Freistellungsphase

In Freistellungsphasen, die kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Folge haben (diskontinuierliche Altersteilzeit), gilt auch während der Freistellungsphase der allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 %. Auch in Fällen, in denen sich bei Altersteilzeit Arbeitsphase und Freistellungsphase häufig ablösen, ist weiterhin der allgemeine Beitragssatz maßgebend.[1]

4.3 Beitragszuschuss an privat/freiwillig Versicherte

Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die weiterhin versicherungsfrei und freiwillig oder privat krankenversichert bleiben, erhalten vom Arbeitgeber auch weiterhin den Arbeitgeberzuschuss zu ihrer Krankenversicherung. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Höhe des Arbeitsentgelts, von dem der Arbeitgeber bei bestehender Krankenversicherungspflicht seinen Beitragsanteil entrichten müsste. Bei Altersteilzeit erfolgt die Beitragsberechnung demnach von dem Regelarbeitsentgelt. Bezüglich des Beitragssatzes gelten die vorab beschriebenen Regelungen.[1] Während der Zeiträume, in denen gesetzlich Krankenversicherte wegen der passiven Phase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, hat der Arbeitgeber auch den privat krankenversicherten Altersteilzeit-Arbeitnehmern nur einen verminderten Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zu zahlen.[2]

4.4 Regelarbeitsentgelt

Das Regelarbeitsentgelt ist Bemessungsgrundlage sowohl für die Berechnung der Aufstockungsbeträge[1] als auch der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.[2]

Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig zu zahlen hat.[3] Als Regelarbeitsentgelt gilt also die Hälfte des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Altersteilzeit beanspruchen konnte (Vollzeitarbeitsentgelt). Das Regelarbeitsentgelt darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2024: 7.550 EUR/West, 7.450 EUR/Ost; 2023: 7.300 EUR/West, 7.100 EUR/Ost) nicht übersteigen.

Entgeltumwandlung

Die für eine Entgeltumwandlung zur Finanzierung der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung verwendeten Entgeltbestandteile sind sozialversicherungsrechtlich begünstigt.[4]

Bei einer Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann eine beitragsfreie Entgeltumwandlung jederzeit vereinbart, geändert oder beendet werden. Dies gilt auch in der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell. Eine beitragsfreie und nicht zu einem Störfall führende Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung in der Freistellungsphase ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Ein solcher Anspruch auf Entgeltumwandlung kann aber auch in der Freistellungsphase bestehen, wenn sich die vertragliche Verpflichtung hierzu aus einer bereits in der Arbeitsphase wirksam gewordenen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung ergibt.

Als Regelarbeitsentgelt ist das nach der Entgeltumwandlung beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung in der Arbeitsphase (Blockmodell)

 
Regelentgelt für Altersteilzeit 2.300 EUR
Entgeltbestandteil für Direktzusage 200 EUR
SV-Brutto nach Entgeltumwandlung (= Regelarbeitsentgelt) 2.100 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 % von 2.100 EUR =) 1.680 EUR
 
Hinweis

Entgeltumwandlung aus Einmalzahlungen

Da dem für die Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgeblichen Regelarbeitsentgelt Einmalzahlungen nicht zuzurechnen sind, hat die beitragsfreie Entgeltumwandlung aus Einmalzahlungen keine Auswirkungen auf die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.

Zum Regelentgelt zählende Zulagen

Neben dem laufenden Arbeitsentgelt gehören zum Regelarbeitsentgelt auch laufende Zulagen (z. B. vermögenswirksame Leistungen), laufe...

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