Begriff

Die Alterssicherung der Landwirte ist ein eigenständiger Zweig der Rentenversicherung. Er ist speziell für selbstständige Landwirte als Teilabsicherungssystem für das Alter und das Risiko einer Erwerbsminderung mit Teilabsicherungscharakter geschaffen. Eine Besonderheit ist die Hofabgabepflicht vor Bezug der Altersrente.

Träger der Alterssicherung sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Alterssicherung der Landwirte ist im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abschließend geregelt.

Für die Auslegung ist das GR v. 28.12.2009-I zum Tatbestand Ehegatten/Lebenspartner landwirtschaftlicher Unternehmer und GR v. 1.12.1994-II zur Beschäftigung von Landwirten oder deren mitarbeitenden Familienangehörigen relevant.

Das BSG hat bestätigt, dass der Versicherungspflichttatbestand "Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers" rechtmäßig ist (BSG, Urteil v. 30.3.2008, B 10 LW 3/04 R).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte fest, dass die Hofabgabepflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG verfassungswidrig und damit unanwendbar ist (BVerfG, Beschluss v. 23.5.2018, 1 BvR 97/14 und BvR 2392/14).

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