Rente wegen Todes steht Witwen und Witwer zu[1], die

  • selbst nicht Landwirte sind,
  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder ein Kind (bis zum 18. Lebensjahr) erziehen oder teilweise oder voll erwerbsgemindert i. S. d. Rentenversicherung sind und
  • das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben haben.

Der Verstorbene muss ebenfalls die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

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