Rente wegen Todes steht Witwen und Witwer zu[1], die
- selbst nicht Landwirte sind,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben oder ein Kind (bis zum 18. Lebensjahr) erziehen oder teilweise oder voll erwerbsgemindert i. S. d. Rentenversicherung sind und
- das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben haben.
Der Verstorbene muss ebenfalls die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
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