Landwirte können unter den genannten Voraussetzungen die Altersrente bis zu 10 Jahren vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, wenn dem Ehegatten bereits Altersrente zusteht.[1]

Mit der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze wurde eine neue vorzeitige Altersrente[2] frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Landwirts oder mitarbeitenden Familienangehörigen eingeführt. Voraussetzung ist, dass 35 Jahre Wartezeit zurückgelegt worden sind. Ein abschlagsfreier Rentenbezug mit 65 Jahren ist darüber hinaus möglich, wenn der Versicherte mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Alterssicherung der Landwirte zurückgelegt hat.

 
Hinweis

Änderungen durch RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 wurde auch im ALG zusätzlich zur vorzeitigen Altersrente eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte eingeführt. Danach können Versicherte, die vor 1964 geboren sind – abgestuft nach den Jahrgängen 1953 bis 1963 – und die insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 zweiter Halbsatz ALG (insbes. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige) zurückgelegt haben, eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen.

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