Für den Rentenanspruch ist der Tag entscheidend, an dem die Schwerbehinderung eingetreten ist. Der Zeitpunkt der behördlichen Anerkennung ist für den Rentenanspruch nicht relevant. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss ausschließlich bei Rentenbeginn – also direkt an diesem Tag – vorliegen.
Rentenbeginn
Die alters- und versicherungsmäßigen Voraussetzungen sind am 30.4. erfüllt.
Die versicherte Person ist ab 3.7. schwerbehindert.
Frühester Altersrentenbeginn wäre der 1.8.
Schwerbehinderung am Tag des Rentenbeginns
Eine ununterbrochen vorliegende Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für den weiteren Rentenbezug. Entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft irgendwann nach dem Rentenbeginn, hat das für den Rentenbezug keine negativen Folgen. Es ist für den Fortbestand des Rentenanspruchs nicht von Bedeutung, ob sich z. B. der GdB auf unter 50 % vermindert oder Schwerbehinderung aufgrund eines Auslandsverzugs (außerhalb EU/EWR oder Schweiz bzw. Vertragsstaat) nicht mehr vorliegt.
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