Die Altersgrenze von 62 Jahren gilt erst für alle nach 1963 geborenen Versicherten. Für Versicherte früherer Geburtsjahrgänge gilt eine Übergangsregelung.

Beginnend mit dem Jahrgang 1952 wird die Altersgrenze stufenweise von 60 auf 62 Jahre angehoben. Versicherte, die das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus oder die Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Sie können weiterhin mit 60 Jahren diese Rentenart abschlagsfrei erhalten.

Auch für vor 1952 geborene Versicherte verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze von 60 Jahren für den abschlagsfreien Rentenbezug.

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