Wird nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgrund des Ausscheidens aus einem knappschaftlichen Betrieb eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen, dann ist regelmäßig auch die wartezeitliche Voraussetzung für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erfüllt. Anstelle der Knappschaftsausgleichsleistung kann dann ab dem maßgebenden Lebensalter diese Altersrente beansprucht werden.

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist in der Regel höher als die Knappschaftsausgleichsleistung, denn bei der Berechnung dieser Altersrente werden neben den knappschaftlichen Zeiten auch die in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.[1]

Zudem werden auch zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (sog. Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI). ermittelt. Schließlich wird der Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung – einschließlich eines ggf. vorherigen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus im Zeitraum vom 50. Lebensjahr bis zum 55. Lebensjahr – als Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese Anrechnungszeit erhält bei der Berechnung der Altersrente im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung den vollen Gesamtleistungswert.

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