Das Jugendamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.[1] Es bedient sich dabei nach Ermessen der in § 21 SGB X genannten Beweismittel nach Ermessen. Das Ermessen ist aber durch die Rangfolge nach § 42f Abs. 1 SGB VIII begrenzt. Zunächst muss eine Selbstauskunft ("Primat der Selbstauskunft") erfolgen. Zusätzlich müssen die Ausweispapiere herangezogen werden. Da diese in ca. 80 % der Fälle fehlen, muss die sog. qualifizierte Inaugenscheinnahme durchgeführt werden. Diese wird also nicht nur hilfsweise erfolgen, sondern die Regel sein. Bleibt die Betrachtung des Erscheinungsbildes (z. B. Bartwuchs; körperliche Entwicklung, nicht aber Sexualorgane[2]) oder auch die Heranziehung von Urkunden oder Auskünften Dritter ohne zweifelsfreies Ergebnis, kann die Augenscheineinnahme durch ärztliche Untersuchung erfolgen.[3]

"Zweifel" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also gerichtlich nachprüfbar. Ein Zweifel ist immer dann anzunehmen, wenn nach Augenscheinseinnahme das Alter nicht offensichtlich ist.[4]

[2] BT-Drucks. 18/6392 S. 19.
[3] OVG Bremen, Urteil v. 18.11.2015, 2 B 223/15; VG München, Beschluss v. 17.10.2016, M 18 E 16.4326.
[4] VG München, Beschluss v. 28.4.2020, M 18 E 20.1548.

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