[1]

§ 40 Anmeldung, Prüfstelle

 

(1) Die nach § 30 Nr. 1 bis 5 abzulösenden Ansprüche sind anzumelden (§§ 41 bis 48).

 

(2) Prüfstelle für die Anmeldungen ist die Bundesschuldenverwaltung.

[1] § 40 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG). Anzuwenden bis 16.12.2003.

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