[1]
§ 40 Anmeldung, Prüfstelle
(1) Die nach § 30 Nr. 1 bis 5 abzulösenden Ansprüche sind anzumelden (§§ 41 bis 48).
(2) Prüfstelle für die Anmeldungen ist die Bundesschuldenverwaltung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen