Zu Absatz 1

 

48.1.1

Für den Zeitraum nach Beendigung des vierten Fachsemesters (Verwaltungssemester) ist durch eine entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur dann geleistet wird, wenn eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt wird. Dies gilt auch dann, wenn dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zugrunde zu legen ist.

 

48.1.1a

Hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 auszustellenden Bescheinigung der Ausbildungsstätte ist das jeweils erreichte Fachsemester dasjenige, das der Ausstellung der Bescheinigung vorangegangen ist.

Wird die Bescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem Auszubildende üblicherweise auch die Leistungen des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht haben – dies wird regelmäßig ab dem fünften Monat des Semesters anzunehmen sein –, so ist das jeweils erreichte Fachsemester das, in dem sich die auszubildende Person gerade befindet.

Es ist allerdings auch bei Vorlage einer Bescheinigung ab dem fünften Monat des Semesters auf den Leistungsstand des vorangegangenen Semesters abzustellen, wenn die auszubildende Person mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte belegt, dass sie trotz ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden Semesters erbringen konnte oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen (Prüfungstermine wurden noch nicht angeboten, Terminprobleme bei Lehrkräften etc.) noch nicht bewertet worden sind.

 

48.1.1b

Nehmen Auszubildende vor Ablauf des verwaltungsmäßigen vierten Fachsemesters im Inland eine Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf und beabsichtigen sie, die Ausbildung im Inland zu beenden, ist die Vorlage eines Leistungsnachweises für die Förderung während der Ausbildung im Ausland nicht erforderlich, es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist in den Ausbildungsbestimmungen als notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben.

 

48.1.2

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kommt es auf das Datum der Ausstellung des Nachweises sowie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung nicht an.

Werden die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt, kann Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem die auszubildende Person entweder ein den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 genügendes Zwischenprüfungszeugnis vorlegt oder den üblichen Leistungsstand nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 nachweist.

 

48.1.2a

Die Anwendung der Nummer 3 setzt voraus, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt hat, wie viele ECTS- Punkte als üblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 BAföG anzusehen sind.

 

48.1.2b

Bei modularisierten Mehrfächerstudiengängen entscheidet die Hochschule, ob für die Beurteilung des üblicherweise zu erwartenden Leistungsstands auf die ECTS- Leistungspunkte der einzelnen Fächer oder auf eine Gesamtpunktzahl abzustellen ist.

 

48.1.3

Tz 48.1.1 bis 48.1.2a gelten für das dritte und vierte Fachsemester entsprechend, wenn eine Zwischenprüfung oder ein entsprechender Leistungsnachweis nach der Ausbildungs- und/oder Prüfungsordnung bereits vor Beginn des dritte Fachsemesters verbindlich vorgeschrieben ist.

 

48.1.4

(Aufgehoben)

 

48.1.5

Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in derselben Richtung durchgeführt ist, unabhängig davon, ob die Semester im In- oder Ausland absolviert wurden. § 5a ist zu beachten.

Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine weitere oder andere Ausbildung angerechnet werden, sind ebenfalls als Fachsemester zu werten.

 

48.1.6

Für eine andere Ausbildung nach Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3) ist Ausbildungsförderung für zwei Semester zu leisten unabhängig davon, ob ein Leistungsnachweis nach Absatz 1 vorliegt.

Dies gilt auch in den Fällen einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs. 2), wenn mehr als zwei Semester als Fachsemester auf die weitere Ausbildung angerechnet werden.

Nach diesen zwei Semestern sind die Leistungen des erreichten Fachsemesters nachzuweisen (Bsp.: Wechsel nach vier Fachsemestern, neue Einstufung in das vierte, gefördert werden das vierte und fünfte Fachsemester ohne Leistungsnachweis, zum sechste Fachsemester muss ein Leistungsnachweis über fünf Semester erbracht werden).

 

48.1.7

Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das andere aber beibehalten, so ist zum Ende des vierten Fachsemesters in dem nicht gewechselten Fach die Eignungsbescheinigung vorzulegen. Dabei ist gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt- oder Nebenfach studiert wird. In dem gewechsel...

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