30.0.1

Der Auszubildende hat für jeden Bewilligungszeitraum eine Vermögenserklärung abzugeben.

 

30.0.2

Das jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene und unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 29 anzurechnende Vermögen ist in vollem Umfang gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen und auf den Bedarf anzurechnen. Auch wenn im Fall des § 53 der Bewilligungszeitraum verkürzt wird, bleibt es für diesen Zeitraum bei dem bisherigen monatlichen Anrechnungsbetrag.

 

30.0.3

Zum Begriff "Bewilligungszeitraum" vgl. Tz 50.3.1 bis 50.3.3.

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