Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend dem in § 68 SGB VI vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Über dieses Verfahren ist der aktuelle Rentenwert grundsätzlich an die Entgeltentwicklung anzupassen.[1] Er wird zum 1.7. eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung[2] oder in Ausnahmen auch durch ein Gesetz neu bestimmt. Der neue aktuelle Rentenwert ersetzt in der Rentenberechnung[3] den bisherigen aktuellen Rentenwert und stellt dadurch sicher, dass die Renten an die Einkommensentwicklung angepasst werden.[4]

Bei der Festlegung des neuen aktuellen Rentenwerts werden

  • die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und
  • die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung

berücksichtigt. Daneben wird auch ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt. Dieser spiegelt die Entwicklung des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern wider. Darüber hinaus ist auch die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt stärker in die Anpassung eingebunden worden: Seit der Rentenanpassung zum 1.7.2006 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen zu bestimmen. Ferner werden positive Rentenanpassungen so lange nur zur Hälfte weitergegeben, wie noch ein sog. Ausgleichsbedarf vorhanden ist.[5]

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