Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde die schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert beschlossen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum

 
1.7.2018 = 95,8 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2019 = 96,5 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2020 = 97,2 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2021 = 97,9 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2022 = 98,6 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2023 = 99,3 % des aktuellen Rentenwerts

In dieser Zeit wird ein Vergleichswert nach dem bis dahin geltenden Verfahren ermittelt. Übersteigt der Vergleichswert die festgesetzten Angleichungsschritte, so ist der Vergleichswert zum 1.7. als aktueller Rentenwert (Ost) festzusetzen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1.7. festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.[1]

Zur Rentenanpassung zum 1.7.2023 hat sich aufgrund der guten Ost-Lohnentwicklung im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergeben als bei Anwendung der 99,3 % des aktuellen Rentenwerts. Konkret gilt zum 1.7.2023 ein aktueller Rentenwert (Ost) in Höhe des Westwertes von 37,60 EUR.

Somit kommt es, anders als erwartet, bereits zum 1.7.2023 – was die Höhe der aktuellen Rentenwerte betrifft – zu einer Rentenangleichung. Gleichwohl existieren bis zum 30.6.2024 weiterhin 2 unterschiedliche Rentenwerte, einmal der aktuelle Rentenwert (Ost) und einmal der aktuelle Rentenwert als Wert für den Westen.

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